Europäischer Wirtschaftsraum

Europäischer Wirtschaftsraum
Europäischer Wirtschaftsraum,
 
Abkürzung EWR, die zwischen den Mitgliedstaaten von EU und EFTA vertraglich vereinbarte Integration der beiden Zusammenschlüsse zur Schaffung eines großen europäischen Binnenmarkts. Der EWR setzt sich zusammen aus 18 europäischen Ländern, den 15 EU-Staaten und den drei EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein (seit 1. 5. 1995). Das am 2. 5. 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen trat erst am 1. 1. 1994 in Kraft, nachdem die Schweiz eine Teilnahme durch Referendum vom 6. 12. 1992 abgelehnt und damit umfangreiche Anpassungen am ursprünglichen Vertragswerk in Form eines Zusatzprotokolls erforderlich gemacht hatte.
 
Durch den Vertrag gelten auch für die EFTA-Mitglieder die »Vier Freiheiten« des Europäischen Binnenmarktes, darüber hinaus besteht eine enge Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Umwelt, Verbraucher- und Sozialpolitik. Ausnahmen beziehungsweise Abweichungen vom Europäischen Binnenmarkt gibt es in den Bereichen Landwirtschaft, Regionalpolitik und Außenhandelsbeziehungen. Auch fehlen im EWR-Abkommen Bestimmungen über eine politische Integration, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie eine Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, wie sie der EU-Vertrag vorsieht.
 
Organe:
 
Der EWR-Rat, bestehend aus den Mitglieden des Rates der EU, den Mitgliedern der Europäischen Kommission und je einem Vertreter der Regierung der beteiligten EFTA-Staaten, gibt die politischen Impulse für die Realisierung des Abkommens. Der Gemeinsame (Gemischte) EWR-Ausschuss, dem Repräsentanten beider Vertragsparteien angehören, ist das ausführende Organ. Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss (33 Mitglieder des Europäischen Parlaments und 33 Mitglieder der nationalen Parlamente der beteiligten EFTA-Staaten) kann Stellungnahmen und Entschließungen erarbeiten.
 
Durch die Erweiterung der EU auf 15 Mitglieder wird der EWR wirtschaftlich stark von der EU dominiert. Um das Hauptziel des EWR-Abkommens (Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen und Freizügigkeit) zu erreichen, gilt bis auf Ausnahmeregelungen das EG-Recht.

Universal-Lexikon. 2012.

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